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Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis
auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen
dieses Vertrages schriftlich niederzulegen.
II. Angebot - Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen
in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner
zumutbar sind.
2. Beschreibungen jedweder Art erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit
und Richtigkeit. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich Anderes dargelegt wird,
allenfalls Beschaffenheitsangaben.
3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach §
145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen
annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den
Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung
nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte
Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
5. An Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
6. Fertigen wir Produkte, insbesondere Materialmischungen nach Vorgaben unseres
Vertragspartners und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns
unser Vertragspartner von derartigen Ansprüchen Dritter frei.
7. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen
Berechnung.
8. Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen
im Umfang von bis zu 10 % technisch bedingt sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen
stellen keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat nach der
tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen, nach der sich auch der Höhe der
Gegenleistung richtet.
9. Durch uns als NT- Ware deklarierte Lieferungen sind nicht spezifikationsgerecht
und können Sachmängel beinhalten.
9.1 Waren, die als near-to-prime Waren, Sub standarts, Nt-Waren(Nicht-typgerechte
Waren) oder als Mahlgüter gekennzeichnet sind, sind vom Umtausch ausgeschlossen.
10. Ein Kauf auf Mustergutbefund ist unter der Bedingung geschlossen, daß
der Käufer das Muster billigt.
11.Der Verkäufer hat dem Käufer ein Muster vorzusetzen, das zu der Gattung
gehört, aus welcher verkauft wurde. Das Vorsetzen eines solchen Musters ist
eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18; maßgeblich für
die Schadensberechnung ist Ware mittlerer Qualität.
12. Der Käufer muß das Muster billigen, wenn es vertragsgemäß
beschaffen ist. Die Billigung des Musters ist eine Hauptleistung im Sinne der
§§ 17, 18.
13. Durch Billigung des Musters wird der Kauf auf Mustergutbefund umgewandelt
in einen Kauf laut Muster.
III. Vergütung - Zahlungsbedingungen
1. Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in
unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
2. Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet,
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt er in Zahlungsverzug; § 286 BGB bleibt unberührt.
4. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten
sind oder von uns anerkannt wurden.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn
sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte
aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.
IV. Lieferfrist und Annahmeverzug
1. Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um
Ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch
nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
2. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges –
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung
gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen
von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir
unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die
Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird
unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
durch den Vertragspartner voraus.
5. Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft)
auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die
mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem
Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, wobei ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen uns
zuzurechnen ist.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn,
ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige
mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn,
eine von uns übernommene vertragliche Vereinbarung bezweckt gerade, unseren
Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Vertrag ein Fixgeschäft darstellt.
8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein von uns
zu vertretender Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht. Eine Schadensersatzhaftung ist aber auch dann auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen gilt vorstehende
Ziffer 6. Satz 3 entsprechend.
9. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete
Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in
Höhe von höchstens 0,5 % des Lieferwertes; maximal mit 5 % des Lieferwertes.
10. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen vorbehaltlich
weitergehender Rechte.
Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in
dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug gerät.
11. Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens
6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes
schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unseren Vertragspartner
nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu
liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur
Abnahme und Vergütung verpflichtet.
12. Zu Teillieferungen sind wir grundsätzlich berechtigt es sei denn, eine
Teillieferung wäre für unseren Vertragspartner unzumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten
uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls
bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt
bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die
Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen
in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung
ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung
berechtigt, bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen.
Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung
und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen
Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten
hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.
3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im
Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (Ziffer 2) gilt sinngemäß.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich
zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat
er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter, auf unser Alleineigentum
oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen.
Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein
Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
6. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 4 und Ziffer
5, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn
wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie –
vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren
gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme
der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit
des Vertragspartners –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung
um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Gefahrübergang
1. Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung
geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder Anstalt
auf den Vertragspartner über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug
gerät.
VII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln, Verjährung
1. Bei Mängeln sind wir berechtigt, das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung
und Neulieferung selbst auszuüben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die
Nacherfüllung fehl schlägt, durch uns verweigert oder sie für unseren
Vertragspartner unzumutbar ist. Unserem Vertragspartner stehen dann die gesetzlichen
Rechte zu.
2. Mängelansprüche unseres Vertragspartners setzen die Einhaltung des
§ 377 HGB im Hinblick auf Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten voraus.
3. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
4. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens unseres Vertragspartners
haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung basieren. Wobei uns entsprechendes
Fehlverhalten von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Soweit
uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche
auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen
Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht
verlangt werden, es sei denn, eine von uns übernommene vertragliche Regelung
bezweckt gerade, unseren Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
5. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen, wobei auch insoweit unsere Ersatzhaftung auf den
vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Gleiches gilt,
wenn unserem Vertragspartner Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht.
6. Unberührt bleibt unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit.
9. Unsere Haftung für Schäden, die durch unsere Lieferung an Rechtsgütern
unseres Vertragspartners (z. B. Schäden an anderen Sachen) entstehen, ist
ausgeschlossen. Diese Regelung bezieht sich auf Schadensersatz neben der Leistung
und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen. Für eine Verzugshaftung gelten die vorstehenden
Regelung unter IV (Lieferzeit).
10. Die Verjährungsfrist im Rahmen der vorstehenden Mängelhaftung beträgt
12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang, sofern nicht die gesetzlichen
Verjährungsfristen der § 438 I 2 bzw. § 634 a I 2 BGB eingreift.
Im Übrigen bleiben die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses
nach den §§ 478 f. BGB unberührt.
VIII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in der vorstehenden Regelung
in Ziffer VII. vorgesehen ist, ist ausgeschlossen ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend zu machenden Anspruches. Dies gilt insbesondere für
Ersatzansprüche auf Schaden wegen Verschulden bei Vertragsschluss oder sonstigen
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche bei Ersatz von Sachschäden
gem. § 823 BGB.
2. Soweit uns gegenüber eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts
(CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtstand ist für alle Streitigkeiten unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine solche
Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst
nahe kommt.
4. Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten
im Rahmen des § 33 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können. |